+ Wenn Arzttermine nicht abgesagt werden…

+ Wenn Arzttermine nicht abgesagt werden…

  • Wird ein vereinbarter Arzttermin nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt und kann der Arzt oder die Ärztin dies nicht durch die Behandlung eines anderen Patienten kompensieren, kann es sein, dass durch den Arzt oder die Ärztin ein sogenanntes „Ausfallhonorar“ erhoben werden kann.
    Schadensersatzansprüche kommen dabei v.a. bei „Bestellpraxen“ in Betracht, d.h. z.B. Zahnarztpraxen oder andere Praxen, in denen ambulante OP’s mit teils zeitintensiver Vorbereitung durchgeführt werden.

    Sind Sie von dieser Thematik betroffen? Die Anwälte von LSB unterstützen Sie gern! Telefon 0371 3 82 48 – 20